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OLG Hamburg, 02.02.2012 - 3 U 10/10 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 01.08.2019 - 3 U 176/17
Entziehung der Lizenz zur berufsmäßigen Ausübung des Boxsports aus …
Der Senat hat das Teil-Urteil mit Urteil vom 02.02.2012 (3 U 10/10, BeckRS 2013, 9255) abgeändert und festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13.08.2007 nicht mehr besteht.Jedoch ist die Anwendung des genannten Prüfungsmaßstabs zur Wahrung eines angemessenen Rechtsschutzes auch im Falle sonstiger, nicht disziplinarischer Maßnahmen des Vereins gegenüber Mitgliedern geboten (…vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 25, Rn. 29), zumal wenn sie - wie vorliegend - die Möglichkeit des Mitglieds berühren, im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft professionell den Boxsport auszuüben (Senat, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 U 10/10).
Eine etwaige im Lizenzentziehungsverfahren erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ist im Vereinsberufungsverfahren (sowie im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren) geheilt worden, weil der Beklagte im Zuge dieser Verfahren Gelegenheit hatte, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu der vom Kläger getroffenen Entscheidung zu äußern (Senat, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 U 10/10).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger jedenfalls im fraglichen Zeitraum Dezember 2007 bis April 2008 zumindest eine starke Stellung im Bereich des professionellen Boxsports besaß und er daher als "sozial mächtiger Verband" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen ist, was auch zwischen den Parteien nicht ernsthaft im Streit steht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 U 10/10), ist eine Grundrechtsverletzung zu verneinen.
Der Senat hatte hierzu in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt (Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 U 10/10):.
- LG Hamburg, 01.09.2017 - 315 O 258/08
Schadensersatzanspruch eines Berufsboxers wegen Entziehung der Lizenz aus …
Das HansOLG Hamburg hat das Teil-Urteil mit Urteil vom 2.02.2012 (Az. 3 U 10/10) abgeändert und festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13.08.2007 nicht mehr besteht.